Stand:
01.02.2012Allgemeine
Einkaufsbedingungen der DSM Computer GmbH – nachfolgend "DSM"
| 1. Geltungsbereich |
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1.1 Für alle von uns mit einem Lieferanten
geschlossenen Verträge - insbesondere solche über den Kauf und die Herstellung
von Sachen, Rechten und sonstigen Gegenständen (im Folgenden: die Lieferung von
Waren) - sowie für diesbezügliche vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten im
unternehmerischen Verkehr, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich
vereinbart ist, ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB).
Andere Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen
nicht ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch dann, wenn wir Lieferungen und
Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen
vorbehaltlos annehmen oder in Einzelkorrespondenz auf diese verwiesen
wird.
1.2 Auch wenn bei Bestehen laufender Geschäftsverbindungen beim
Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten
ausschließlich unsere AEB in ihrer bei Beauftragung des Lieferanten unter
http://aeb.dsm-computer.de
abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich
etwas anderes. Dem Lieferanten wird auf Anforderung die jeweils aktuelle Fassung
der AEB auch in gedruckter Form kostenfrei zugesandt.
1.3 Alle
Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten im Zusammenhang mit den
Lieferverträgen getroffen werden, sind in den Lieferverträgen, diesen AEB und
unseren Angeboten schriftlich niedergelegt.
1.4 Wir behalten uns vor,
vom Lieferanten den Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung zu fordern.
Diese Qualitätssicherungsvereinbarung ist dann Bestandteil dieser
AEB.
1.5 Diese AEB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich - rechtlichen Sondervermögen
i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
| 2. Vertragsschluss |
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2.1 Es gilt allein der Inhalt unserer
schriftlichen Bestellungen. Mündlich erteilte Aufträge oder Nebenabreden werden
erst durch unsere schriftliche Bestätigung gültig. Lieferverträge (Bestellung
und Annahme) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der
Schriftform. Bestellungen, Lieferabrufe etc. können auch elektronisch
übermittelt werden.
2.2 Wenn der Lieferant unsere Bestellung nicht
annehmen kann oder will, ist er verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen.
Bestellungen und damit verbundene Lieferabrufe werden spätestens verbindlich,
wenn der Lieferant nicht binnen fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht. Wir
behalten uns jedoch das Recht vor, Bestellungen zu stornieren, sofern der
Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Zugang
annimmt.
2.3 Der Lieferant bestätigt uns Aufträge durch eine
schriftliche Auftragsbestätigung. Aus der Auftragsbestätigung müssen Preis,
Rabatt, verbindliche Liefertermin sowie sämtliche weitere Daten der Bestellung
hervorgehen. Abweichungen von den in der Bestellung ausgewiesenen Preisen und
Rabatten werden nur Vertragsbestandteile, wenn sie von uns schriftlich bestätigt
werden.
2.4 Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur
Bestellung gehören, bleiben unser Eigentum. Wir behalten uns alle Urheberrechte
an diesen Unterlagen vor. Nimmt der Lieferant unsere Bestellungen nicht
innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns
zurückzusenden.
2.5 Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den
Lieferanten Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung
verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und
Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu
regeln.
| 3. Preise, Zahlung,
Aufrechnung |
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3.1 Der von uns in der Bestellung
ausgewiesene Preis ist verbindlich und versteht sich netto, zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Lieferungen erfolgen frei Haus, einschließlich der
Kosten für Verpackung, soweit die Parteien nichts anderes ausdrücklich
schriftlich vereinbart haben.
3.2 Rechnungen sind an unsere
Geschäftsadresse zu senden. Rechnungen müssen den gesetzlichen Vorgaben
entsprechen sowie die von uns geforderten Informationen enthalten
(Artikelnummer, Bestellnummer, Menge etc). Nicht ordnungsgemäß erstellte
Rechnungen gelten als nicht erteilt.
3.3 Die Zahlung erfolgt sofern
nicht anders vereinbart innerhalb von 30 Tagen ab ordnungsgemäßer
Rechnungsstellung mit 3% Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ab ordnungsgemäßer
Rechnungsstellung netto. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die
Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
3.4 Bei fehlerhafter
Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen
Erfüllung zurückzuhalten. Andererseits ist mit der (vorbehaltlosen) Zahlung
weder ein Anerkenntnis ordnungsgemäßer Erfüllung noch ein Verzicht auf die
Haftung des Lieferanten wegen Mängeln verbunden.
3.5 Uns stehen die
gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Der
Lieferant kann nur mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen. Außer im Bereich des § 354 a HGB kann der Lieferant
Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, an Dritte abtreten. Ein
Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem
Lieferanten nur innerhalb des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu.
| 4. Leistungszeit,
Verzögerungen |
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4.1 Alle in der Bestellung genannten oder
anderweitig vereinbarten Lieferterminen und - fristen sind verbindlich.
Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der
Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung "frei Werk" vereinbart, hat der
Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und
Versand rechtzeitig bereitzustellen.
4.2 Der Lieferant ist
verpflichtet, uns über jegliche drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines
Liefertermins/einer Lieferfrist, deren Ursachen und die voraussichtliche Dauer
der Verzögerung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Eintritt des
Lieferverzuges bleibt davon unberührt.
4.3 Im Falle des Lieferverzug
sind wir berechtigt, pro vollendeter Woche Verzug eine Vertragsstrafe in Höhe
von 0,5% des Auftragswertes - maximal jedoch 5% - zu verlangen. Weitergehende
gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten.
| 5. Verpackung, Versand, Teillieferungen,
Gefahrübergang |
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5.1 Lieferung und Versand erfolgen auf
Gefahr des Lieferanten frei Haus an unsere Geschäftsadresse oder den von uns
angegebenen Lieferort. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung trägt
der Lieferant. Sämtliche Lieferungen werden vom Lieferanten fach- und
handelsüblich verpackt, so dass die Verpackung den Schutz der Liefergegenstände
bis zur Lieferadresse gewährleistet. Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk
vereinbart ist, hat der Lieferant für die für uns günstigste Verfrachtung und
für die richtige Deklaration (zum Warenwert) zu sorgen. Auch in diesem Fall
haftet der Lieferant für Transportschäden.
5.2 Der Ware ist ein
Lieferschein beizulegen, welcher neben der genauen Bezeichnung des Umfangs der
Lieferung nach Art und Menge usw. die genauen Bestelldaten enthält. Unterlässt
der Lieferant dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für
die wir nicht einzustehen haben.
5.3 Teillieferungen werden nur nach
ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Bei Teillieferungen ist die verbleibende
Restmenge stets aufzuführen.
5.4 Gefahrübergang ist bei der von uns
angegebenen Lieferadresse.
| 6. Sach- und Rechtsmängel, Untersuchungs-
und Rügeobliegenheit, Mängelansprüche |
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6.1 Der Lieferant gewährleistet, dass wenn
nichts Abweichendes vereinbart ist, alle gelieferten Waren den vereinbarten
Spezifikationen, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen des Lieferortes und
sofern dem Lieferanten bekannt des Verwendungsortes der Waren, soweit ihm dies
im Einzelfall zumutbar ist, und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden,
Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Soweit im Einzelfall
Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, muss der Lieferant hierzu
die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers einholen. Hat der
Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, hat er uns
dies unverzüglich mitzuteilen.
6.2 Der Lieferant gewährleistet, dass
die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine
Rechte Dritter verletzt werden. Der Verkäufer stellt uns insoweit von etwaigen
Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
6.3 Im Anwendungsbereich
des § 377 HGB (Handelskauf, sofern beiderseitiges Handelsgeschäft) wird die dort
statuierte Untersuchungs- und Rügeobliegenheit wie folgt modifiziert:
-
Mängel der gelieferten Ware, soweit sie bei der Untersuchung im Rahmen des
ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden können, zeigen wir dem
Lieferanten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Ware an. Mängel, die
bei einer solchen Untersuchung nicht erkennbar waren, zeigen wir innerhalb einer
Frist von zehn Arbeitstagen nach Kenntnis an. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Unterrichtung des Lieferanten von den Mängeln.
- Die
Wareneingangsprüfung beinhaltet ausschließlich die Prüfung der Ware hinsichtlich
äußerlich erkennbaren Abweichungen von Identität und Stückzahl sowie äußerlich
offensichtlich erkennbare Transportschäden.
Insoweit verzichtet der Lieferant
auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge und der vorbehaltlosen Annahme. Unser
Recht, eine weitergehende Wareneingangsprüfung durchzuführen, bleibt hiervon
unberührt.
6.4 Auf reine Werkverträge findet § 377 HGB weder direkt
noch analog Anwendung, ebenso wie uns hinsichtlich bei sonstigen nicht von § 377
HGB erfassten Verträgen keine Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
trifft.
6.5 Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte stehen uns
uneingeschränkt zu.
6.6 In Erweiterung der gesetzlichen
Gewährleistungsrechte haben wir auch bei Vorliegen eines Werkvertrages im Rahmen
der Nacherfüllung das Recht, nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung
einer mangelfreien Sache zu verlangen. Weiter sind wir auch bei Vorliegen eines
Kaufvertrages in dringenden Fällen oder im Rahmen unserer
Schadensminderungspflicht nach Rücksprache mit dem Lieferanten unter den
Voraussetzungen des § 637 BGB (analog) zur Selbstvornahme berechtigt.
6.7 Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab
Gefahrübergang, sofern keine ausdrückliche abweichende schriftliche Vereinbarung
getroffen wurde oder gesetzlich längere Verjährungsfristen vorgesehen sind. 634
a Abs. 3-5 BGB bei Vorliegen eines Werkvertrages bzw. § 438 Abs. 3-5 BGB bei
Vorliegen eines Kaufvertrages sowie § 479 Abs. 2 und 3 BGB bleiben unberührt.
6.8 Unsere schriftliche Mängelanzeige führt zur Hemmung des Ablaufs
der Gewährleistungsfrist. Die Gewährleistungsfrist läuft erst nach zwei Monaten
weiter, nachdem die Nacherfüllung erfolgreich beendet ist oder der Lieferant die
Gewährleistung schriftlich abgelehnt hat. Im Falle der Ersatzlieferung läuft die
Gewährleistungsfrist ab Lieferung der Ersatzware neu.
| 7. Produkthaftung, Freistellung,
Haftpflichtversicherungsschutz |
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7.1 Werden wir aufgrund eines
Produktschadens, für den der Lieferant verantwortlich ist, von Dritten auf
Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Lieferant uns auf erstes Anfordern
von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr
dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Lieferant die Ursache in seinem
Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.
7.2 Müssen wir
aufgrund eines Schadensfalls i.S.v. Absatz 1 eine Rückrufaktion durchführen, ist
der Lieferant verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus
oder im Zusammenhang mit der Rückrufaktion ergeben. Wir werden, soweit es uns
möglich und zeitlich zumutbar ist, den Lieferanten über den Inhalt und den
Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme
geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von uns bleiben hiervon
unberührt.
7.3 Der Lieferant ist verpflichtet , eine
Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Ware angemessene Deckungssumme
von mindestens 5 Mio EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu
halten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von uns bleiben hiervon unberührt,
eine Haftungsbegrenzung ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
| 8. Sonstige Pflichten des
Lieferanten |
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8.1 Der Lieferant stellt sicher, dass er
uns auch für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Beendigung der Lieferbeziehung zu
angemessenen Bedingungen mit den Liefergegenständen oder Teilen davon als
Ersatzteile beliefern kann.
8.2 Der Lieferant wird dafür Sorge tragen,
dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen
Daten und Umstände sowie die von uns beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen
rechtzeitig bekannt sind. Er steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle
Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche
Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet
sind und dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik
entsprechen.
8.3 Der Lieferant hat uns über die erforderlichen
behördlichen Genehmigungen und Meldepflichten für die Einfuhr und das Betreiben
der Liefergegenstände aufzuklären.
8.4 Der Lieferant hat die Qualität
seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Er ist verpflichtet,
unsere Qualitätssicherungsvereinbarung für Lieferanten in der jeweils gültigen
Fassung zu beachten. Hierzu wird er ein Qualitätssicherungssystem nach ISO
9001:2000, VDA 6.1 oder QS 9000 oder einem anderen mit uns vereinbarten Standard
aufbauen und unterhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der
vorherigen Zustimmung durch uns. Der Lieferant hat für alle an uns gelieferten
Produkte schriftlich festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die
mangelfreie Herstellung der Lieferung gesichert wurde. Diese Aufzeich- nungen
sind mindestens 12 Jahre aufzubewahren und uns auf Verlangen vorzulegen.
Vorlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
8.5 Weitere
Pflichten des Lieferanten bleiben unberührt.
| 9. Beistellungen |
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9.1 Muster, Modelle, Werkzeuge, Zeichnungen
und andere Unterlagen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen bzw. die
der Lieferant für uns mit unseren finanziellen Mittel erwirkt, stehen bzw.
bleiben in unserem Eigentum. Sollten sie im Besitz des Lieferanten bleiben, wird
hiermit ein Besitzmittlungsverhältnis (§930 BGB) vereinbart.
9.2
Beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur im Rahmen
der Bestellung verwendet werden. Die Verarbeitung der Stoffe und der Zusammenbau
der Teile durch den Lieferanten erfolgen für uns. Bei Verbindung, Vermischung
oder Verarbeitung unserer Stoffe und Teile mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der beigestellten Stoffe und Teile zu den anderen verarbeiten
Gegenständen zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Ist unsere
Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns
anteilig Miteigentum überträgt. Unser Alleineigentum und Miteigentum wird vom
Lieferanten unentgeltlich verwahrt.
| 10. Geheimhaltung |
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10.1 Wenn und soweit der Lieferant im Zuge
der Bearbeitung der Bestellungskenntnis und Informationen, insbesondere
technische Einzelheiten erhält, verpflichtet er sich zur Geheimhaltung
derselben.
10.2 Die mitgeteilten Kenntnisse und Informationen dürfen
nur im Rahmen der konkreten Bestellung verwendet werden und dementsprechend auch
nur solchen Mitarbeitern zugänglich gemacht werden, die in die Bearbeitung der
Bestellung einbezogen und gleichermaßen zur Geheimhaltung verpflichtet worden
sind. Dritten dürfen die mitgeteilten Kenntnisse nur nach unserer schriftlichen
Zustimmung zugänglich gemacht werden. In diesem Fall ist diesen Dritten eine
entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.
10.3 Der
Lieferant verpflichtet sich, auf Verlangen alle bereits übergebenen
vertraulichen Unterlagen herauszugeben, und zwar unabhängig davon, ob diese zu
Beginn der Zusammenarbeit übergeben wurden oder infolge der Bearbeitung unserer
Bestellung erstellt worden sind. Diese Verpflichtung gilt insbesondere bei
Beendigung der Zusammenarbeit. In diesem Fall sichert der Lieferant zu, dass die
Übergabe der vertraulichen Unterlagen vollständig ist und keine Kopien
zurückbehalten worden sind.
10.4 Ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich
vertraulicher Unterlagen, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist explizit
ausgeschlossen.
| 11. Schriftform |
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Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner genügen diesem
Erfordernis auch durch Übersendung von Dokumenten in Textform, insbesondere
durch Fax oder E Mail, soweit nicht für einzelne Erklärungen etwas anderes
bestimmt ist. Die Schriftformabrede selbst kann nur schriftlich aufgehoben
werden.
| 12. Rechtswahl |
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
| 13. Erfüllungsort,
Gerichtsstand |
|
13.1 Erfüllungsort für sämtliche
Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist, sofern nichts anderes ausdrücklich
schriftlich vereinbart ist, unser Sitz zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses.
13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und
im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München, sofern der Kunde Kaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist oder falls er einem solchen gleichgestellt ist oder falls er
seinen Sitz oder seine Niederlassung im Ausland hat. Wir sind auch zur
Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand
berechtigt.
| 14. Salvatorische Klausel
|
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Sollte eine Bestimmung dieser AEB unwirksam sein
oder werden oder sollten diese AEB unvollständig sein, bleibt die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame
Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, welche dem Sinn und Zweck der
unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Das selbe
gilt für Vertragslücken.