Niederspannungs-Richtlinie
| Warum benötigen Produkte diese
Prüfung? |
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Wenn Sie innerhalb der Europäischen Union das
Inverkehrbringen von elektrischen Betriebsmitteln planen, benötigen Sie eine
EU-Konformitätserklärung für Elektroprodukte.
| Was besagt diese Norm? |
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Die Richtlinie 73/23/EWG in Verbindung mit der
Änderungsrichtlinie 93/68/EWG (definiert die Anforderungen für das
Inverkehrbringen von elektrischen Betriebsmitteln, auch "Elektroprodukte"
genannt) erfasst alle Elektroprodukte für die Verwendung bei einer
Nennspannung von 50 V bis 1.000 V ~ und 75 V bis 1.500 V
~.
Ausgenommen sind die im Anhang II dieser Richtlinie beschriebenen
Geräte, wie z.B. solche für
- Elektroradiologischen und elektromagnetischen
Betrieb
- Elektrizitätszähler
- Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosiver
Atmosph
- Geräte für Funkenstörung
| Voraussetzungen |
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Eine Konformitätserklärung nach Anhang III der
Richtlinie vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen
Bevollmächtigen ausgestellt.
Technische Unterlagen nach Anhang IV der
Richtlinie, die innerhalb der EU beim Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder
dem Inverkehrbringer/Importeur hinterlegt werden.
Diese technische
Dokumentation muss u.a. umfassen
- Prüfberichte
- Prüfprotokolle
- Bedienungsanweisung
- Serviceunterlagen
Diese Unterlagen
müssen für Kontrollen durch die nationalen Behörden mindestens zehn Jahre nach
Herstellung des letzten Produktes aufbewahrt werden.
Die sichtbar
angebrachte CE-Kennzeichnung nach Anhang III der EU-Richtlinie. Sie muss
entweder auf dem Produkt, auf der Verpackung, in der Betriebsanleitung oder im
Garantieschein leserlich und dauerhaft angebracht sein.
| CE-Kennzeichnung |
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Jeder Hersteller muss - ob in der EU oder
Drittländern - bei allen Produkten, die in den Geltungsbereich von
EU-Richtlinien fallen, die CE-Kennzeichung (CE: Communauté Européenne)
anbringen. Als eine Art "technischer Reisepass" demonstriert die CE-
Kennzeichnung die Übereinstimmung mit den Mindestanforderungen der
EU-Richtlinien - wobei nicht unbedingt eine Prüfstelle eingeschaltet werden
muss. Die Kennzeichnung richtet sich nicht an den Verbraucher. Es soll vielmehr
den Behörden signalisieren, dass das Erzeugnis allen dafür zutreffenden
Gemeinschaftsrichtlinien entspricht und frei im europäischen Binnenmarkt in den
Verkehr gebracht werden darf. Die Verantwortung für die Anbringung der CE-
Kennzeichnung liegt allein beim Hersteller (Hersteller-Selbsterklärung) oder
seinem in der EU niedergelassenen Bevollmächtigten. Damit ist die Kennzeichnung
kein Nachweis für geprüfte Qualität, sondern ein reines
Verwaltungszeichen.
Der Hersteller stellt für die in der EU vertriebenen
Produkte eine sog. "Konformitätserklärung" aus. In dieser Erklärung werden alle
für das Produkt relevanten Normen aufgeführt, deren Einhaltung damit bestätigt
wird.
Obwohl dazu keine Verpflichtung besteht, prüft DSM regelmäßig seine
Produkte auf Einhaltung mit den Richtlinien.
Diese Richtlinien
schreiben vor, wie viel elektromagnetische Störungen das Gerät aussenden darf,
aber auch bis zu welcher Intensität elektromagnetische Störungen von außen das
Gerät nicht in seiner Funktionsweise beeinträchtigen dürfen.
Beispielsweise
werden die DSM-Geräte auf Stomschwankungen (Absenkung auf 70% für 500ms)
getestet und dürfen auch bei elektrostatischen Luft-Entladungen von 4kV in
keiner Weise in der Funktion beeinträchtigt werden.
Nur wenn bei diesen
Prüfungen alle Kriterien der Normen erfüllt werden, darf das CE-Zeichen auf das
Produkt vergeben werden.
Damit ist aber auch klar, dass einzelne
Komponenten, streng genommen, kein CE-Zeichen tragen könnten. Denn die
Einhaltung der Normen hängt auch viel von den zusätzlichen Komponenten (Gehäuse,
Netzteil, Busplatine, Festplatte, CD-ROM, Grafikkarte ...) ab. Außerdem kann
eine einzelne Komponente wie z.B. eine Slot-CPU ohne Netzteil und Gehäuse nicht
überprüft werden.