Dated:
03.02.2010Allgemeine
Geschäftsbedingungen der DSM Computer GmbH – nachfolgend "DSM"
| 1. Geltungsbereich |
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1.1. Die Verkaufsbedingungen der DSM gelten
ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 310 Abs.1 BGB;
entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennt DSM nicht an, es sei denn, DSM hätte ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn DSM in
Kenntnis entgegenstehender oder von den Verkaufsbedingungen der DSM abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos
ausführt.
1.2. Die Verkaufsbedingungen der DSM gelten auch für alle
künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
1.3. Mündliche Abreden bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
| 2. Angebote |
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2.1. Ist die Bestellung des Kunden als
Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann dieses entweder durch
ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung oder durch vorbehaltlose
Ausführung durch DSM binnen einer Frist von 2 Wochen angenommen
werden.
2.2. Die Angebote der DSM sind freibleibend und unverbindlich,
sofern diese nicht ausdrücklich von DSM als bindend erklärt wurden. Angebote in
Prospekten, Preislisten oder Rundschreiben sind stets freibleibend und
unverbindlich und beinhalten keine zusicherten Eigenschaften.
2.3. An
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich DSM
Eigentums- und Urherberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen
Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte
bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von
DSM.
2.4. Abweichungen von vereinbarten Produkteigenschaften berühren
nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie dem Kunden zumutbar sind, den
vertragsmäßigen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich einschränken und das
Vorhandensein der Eigenschaft nicht von DSM zugesichert wurde oder für DSM
erkennbar war, dass die vereinbarte Eigenschaft für den Kunden von besonderer
Bedeutung ist, insbesondere wenn durch die Abweichung von ihr der Vertragszweck
gefährdet würde.
| 3. Preise, Zahlungsbedingungen,
Zahlungsverzug, Aufrechnung, Abtretung |
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3.1. Die in der Auftragsbestätigung
angegebenen Preise sind nach Maßgabe von Ziffer 3.2. und 3.3. bindend. Sie
verstehen sich in Euro, sofern keine andere Währung angegeben wird und zzgl. der
jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Lager München, zzgl. Verpackung
und aller Versand- und Nebenkosten (Incoterms 2000 – EXW).
3.2. DSM
ist berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss
Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreissteigerungen oder
Engpässen auf dem Beschaffungsmarkt, eintreten.
3.3. Zur
Berücksichtigung von Währungsschwankungen wird folgende Dollargleitklausel
vereinbart: Die Preise basieren auf einem Dollarkurs vom Tag des jeweiligen
Angebotes und werden bei einer Schwankung von größer oder gleich +/- 5 %
angepasst, sofern nicht auf Lagerbestände bei DSM zurückgegriffen
wird.
3.4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware nach
billigem Ermessen der DSM entweder nach Vorauskasse, gegen V-Scheck oder per
Barnachnahme durch ein Versandunternehmen (UPS etc.) versandt.
3.5.
DSM ist nicht verpflichtet, Wechsel, Schecks oder Kreditkarten als Leistung an
Erfüllungsstatt anzunehmen. Sofern DSM derartige Erfüllungssurrogate akzeptiert,
geschieht dies erfüllungshalber (§ 364 Abs.2 BGB). Der Kunde hat die anfallenden
Wechsel- und Diskontspesen sowie Einzugsspesen zu bezahlen. Diese sind sofort
fällig.
3.6. Es gelten die gesetzlichen Regeln den Zahlungsverzug
betreffend.
3.7. Dauert der Verzug des Kunden länger als 30 Tage,
lässt er Wechsel oder Schecks zu Protest gehen oder wird Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, ist DSM berechtigt,
sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche
Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und sämtliche Rechte aus
Eigentumsvorbehalten geltend zu machen.
3.8. Der Kunde kann nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
3.9. Der Kunde kann seine Rechte
aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Bestätigung durch DSM an
Dritte abtreten.
| 4. Lieferung, Liefertermin, Lieferverzug,
Selbstbelieferungsvorbehalt |
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4.1. Sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart.
DSM versendet Ware aber auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten und Risiko an
einen anderen Ort.
4.2. DSM ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern
dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.
4.3. Als „voraussichtlich“
angegebene Termine sind stets unverbindlich. Sofern nicht ausdrücklich ein
fester Liefertermin vereinbart ist, hat DSM das Recht, die Lieferzeit nach
billigem Ermessen zu bestimmen.
4.4 DSM haftet nach den gesetzlichen
Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft i.S.d. §
286 Abs.2 Nr.4 BGB oder von § 376 HGB ist. DSM haftet auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern als Folge eines von DSM zu vertretenden Lieferverzuges der
Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren
Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
4.5. DSM haftet ferner nach
den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von DSM zu
vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein
Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von DSM ist DSM zuzurechnen.
Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von DSM zu vertretenden vorsätzlichen
Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von DSM auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.6. DSM
haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von DSM zu
vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
| 5. Eigentumsvorbehalt |
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5.1. DSM behält sich das Eigentum und die
Nutzungsrechte an der verkauften Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Vertrag vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde DSM
unverzüglich zu benachrichtigen und Auskunft über die Pfändung durch Vorlage des
Pfändungsprotokolls zu geben. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DSM nach Setzung einer angemessenen Frist
berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch DSM liegt
ein Rücktritt vom Vertrag. DSM ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren
Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden
– abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
5.2. Der
Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt DSM jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Faktura-Endbetrages (einschließlich Mwst.) der Forderung von DSM ab, die ihm aus
der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar
unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden
ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung
ermächtigt. Die Befugnis von DSM, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. DSM verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann DSM verlangen,
dass der Besteller DSM die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.3.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für DSM
vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, DSM nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet, so erwirbt DSM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
5.4. Wird die
Ware mit anderen, DSM nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so
erwirbt DSM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde DSM anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für DSM.
5.5. DSM verpflichtet sich, die DSM zustehenden
Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert der Sicherheiten von DSM die zu sichernden Forderungen um
mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
DSM.
| 6. Allgemeine Pflichten des
Kunden |
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6.1. Der Kunde erkennt an, dass die DSM für
eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der von ihr geschuldeten
Leistungen (insbesondere Installations-, Beratungs-, oder andere Werk- oder
Dienstleistungen) auf die umfassende Mitwirkung des Kunden angewiesen ist. Der
Kunde verpflichtet sich daher, sämtliche für eine sachgerechte
Leistungsdurchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig
zur Verfügung zu stellen.
6.2. Der Kunde stellt rechtzeitig und im
erforderlichen Umfang z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hardware, Betriebssysteme,
Basissoftware und kompatible Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur
Verfügung. Er sorgt für die Zurverfügungstellung aktueller
Systemprogrammversionen sowie für Netzwerk-, Datenbank- und sonstige System-
bzw. anwendungsnahe Software, sofern dies für die Erbringung der Leistungen
erforderlich ist.
6.3. Der Kunde ist verpflichtet, alle
Liefergegenstände der DSM unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung
entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen
fachkundigen Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkannte Mängel unverzüglich
schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen.
6.4. Bei
von der DSM gelieferter Software testet der Kunde gründlich jedes Modul auf
Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung
beginnt. Dies gilt auch für Software und sonstige Liefergegenstände, die der
Kunde unentgeltlich als Beigabe, im Rahmen der Gewährleistung oder eines
Pflegevertrages bekommt.
6.5. Der Kunde hat Daten und Programme in
anwendungsadäquaten Intervallen, zumindest aber einmal täglich, in
maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit
vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.
6.6. Der Kunde
trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder
teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung,
Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt
in seiner Verantwortung, die Arbeitsumgebung der Software sicherzustellen.
| 7. Gewährleistung,
Mängelhaftung |
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7.1. DSM gewährleistet für einen Zeitraum
von 24 Monaten, beginnend mit der Lieferung an den Kunden, dass die Produkte
bezüglich Material und Verarbeitung fehlerfrei sind. Verschleißteile (bspw.
Batterien, Akkumulatoren) unterliegen in der Regel einer kürzeren
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Üblicher Verschleiß stellt keinen Mangel im
Rechtssinne dar.
7.2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass
dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde muss die gelieferte Ware unverzüglich
auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und DSM erkennbare Mängel
innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftliche anzeigen;
anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab
Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung.
7.3. Soweit ein Mangel vorliegt, ist DSM nach ihrer Wahl
zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt. Wegen eines Mangels sind mindestens zwei
Nachbesserungen hinzunehmen.
7.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann
der Kunde nach seiner Wahl Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages bzw.
Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser Bedingungen verlangen. Bei nur
geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
7.5.
DSM gibt keine Garantien im Rechtssinne ab. Herstellergarantien bleiben hiervon
unberührt.
| 8. Haftungsbeschränkung |
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8.1. Die DSM leistet Schadensersatz oder
Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus
rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und
Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubte Handlung) nur in folgendem
Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz ist unbeschränkt.
b) Bei grober
Fahrlässigkeit haftet die DSM in Höhe des typischen und vorhersehbaren
Schadens.
c) In anderen Fällen haftet die DSM nur bei Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht, bei Mängelansprüchen und bei Verzug, und zwar auf
Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.
Die Haftung ist
diesbezüglich begrenzt auf 100.000 € pro Schadensfall und auf 500.000 € für
sämtliche Schadensfälle aus diesem Vertragsverhältnis.
8.2. Bei
Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem
Produkthaftungsgesetz gelten nur die gesetzlichen Regelungen.
8.3. Der
DSM bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde hat insbesondere die
Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der
Technik. Bei Datenverlusten haftet die DSM nur für den Schaden, der auch bei
ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.
| 9. Ausfuhr |
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Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die
Ausfuhr bestimmter Waren gesetzlichen Beschränkungen unterliegt. Diese hat der
Kunde selbst zu beachten.
| 10. Rechtswahl |
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Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
| 11. Erfüllungsort,
Gerichtsstand |
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11.1. Erfüllungsort ist
München.
11.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang
mit diesem Vertrag ist München.