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Terms & Conditions

Dated: 03.02.2010

Allgemeine Geschäftsbedingungen der DSM Computer GmbH – nachfolgend "DSM"

1. Geltungsbereich

1.1. Die Verkaufsbedingungen der DSM gelten ausschließlich und nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 310 Abs.1 BGB; entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt DSM nicht an, es sei denn, DSM hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn DSM in Kenntnis entgegenstehender oder von den Verkaufsbedingungen der DSM abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
1.2. Die Verkaufsbedingungen der DSM gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
1.3. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Angebote

2.1. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann dieses entweder durch ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung oder durch vorbehaltlose Ausführung durch DSM binnen einer Frist von 2 Wochen angenommen werden.
2.2. Die Angebote der DSM sind freibleibend und unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich von DSM als bindend erklärt wurden. Angebote in Prospekten, Preislisten oder Rundschreiben sind stets freibleibend und unverbindlich und beinhalten keine zusicherten Eigenschaften.
2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich DSM Eigentums- und Urherberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von DSM.
2.4. Abweichungen von vereinbarten Produkteigenschaften berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie dem Kunden zumutbar sind, den vertragsmäßigen Gebrauch nicht oder nur unwesentlich einschränken und das Vorhandensein der Eigenschaft nicht von DSM zugesichert wurde oder für DSM erkennbar war, dass die vereinbarte Eigenschaft für den Kunden von besonderer Bedeutung ist, insbesondere wenn durch die Abweichung von ihr der Vertragszweck gefährdet würde.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnung, Abtretung

3.1. Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind nach Maßgabe von Ziffer 3.2. und 3.3. bindend. Sie verstehen sich in Euro, sofern keine andere Währung angegeben wird und zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Lager München, zzgl. Verpackung und aller Versand- und Nebenkosten (Incoterms 2000 – EXW).
3.2. DSM ist berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreissteigerungen oder Engpässen auf dem Beschaffungsmarkt, eintreten.
3.3. Zur Berücksichtigung von Währungsschwankungen wird folgende Dollargleitklausel vereinbart: Die Preise basieren auf einem Dollarkurs vom Tag des jeweiligen Angebotes und werden bei einer Schwankung von größer oder gleich +/- 5 % angepasst, sofern nicht auf Lagerbestände bei DSM zurückgegriffen wird.
3.4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware nach billigem Ermessen der DSM entweder nach Vorauskasse, gegen V-Scheck oder per Barnachnahme durch ein Versandunternehmen (UPS etc.) versandt.
3.5. DSM ist nicht verpflichtet, Wechsel, Schecks oder Kreditkarten als Leistung an Erfüllungsstatt anzunehmen. Sofern DSM derartige Erfüllungssurrogate akzeptiert, geschieht dies erfüllungshalber (§ 364 Abs.2 BGB). Der Kunde hat die anfallenden Wechsel- und Diskontspesen sowie Einzugsspesen zu bezahlen. Diese sind sofort fällig.
3.6. Es gelten die gesetzlichen Regeln den Zahlungsverzug betreffend.
3.7. Dauert der Verzug des Kunden länger als 30 Tage, lässt er Wechsel oder Schecks zu Protest gehen oder wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, ist DSM berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten und sämtliche Rechte aus Eigentumsvorbehalten geltend zu machen.
3.8. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
3.9. Der Kunde kann seine Rechte aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Bestätigung durch DSM an Dritte abtreten.

4. Lieferung, Liefertermin, Lieferverzug, Selbstbelieferungsvorbehalt

4.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung "ab Werk" vereinbart. DSM versendet Ware aber auf Wunsch des Kunden auf dessen Kosten und Risiko an einen anderen Ort.
4.2. DSM ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.
4.3. Als „voraussichtlich“ angegebene Termine sind stets unverbindlich. Sofern nicht ausdrücklich ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat DSM das Recht, die Lieferzeit nach billigem Ermessen zu bestimmen.
4.4 DSM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft i.S.d. § 286 Abs.2 Nr.4 BGB oder von § 376 HGB ist. DSM haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von DSM zu vertretenden Lieferverzuges der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
4.5. DSM haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von DSM zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von DSM ist DSM zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von DSM zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von DSM auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.6. DSM haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von DSM zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. DSM behält sich das Eigentum und die Nutzungsrechte an der verkauften Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde DSM unverzüglich zu benachrichtigen und Auskunft über die Pfändung durch Vorlage des Pfändungsprotokolls zu geben. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DSM nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch DSM liegt ein Rücktritt vom Vertrag. DSM ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
5.2. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt DSM jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mwst.) der Forderung von DSM ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von DSM, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. DSM verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann DSM verlangen, dass der Besteller DSM die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.3. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für DSM vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, DSM nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt DSM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
5.4. Wird die Ware mit anderen, DSM nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt DSM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde DSM anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für DSM.
5.5. DSM verpflichtet sich, die DSM zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von DSM die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt DSM.

6. Allgemeine Pflichten des Kunden

6.1. Der Kunde erkennt an, dass die DSM für eine erfolgreiche und zeitgerechte Durchführung der von ihr geschuldeten Leistungen (insbesondere Installations-, Beratungs-, oder andere Werk- oder Dienstleistungen) auf die umfassende Mitwirkung des Kunden angewiesen ist. Der Kunde verpflichtet sich daher, sämtliche für eine sachgerechte Leistungsdurchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
6.2. Der Kunde stellt rechtzeitig und im erforderlichen Umfang z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hardware, Betriebssysteme, Basissoftware und kompatible Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung. Er sorgt für die Zurverfügungstellung aktueller Systemprogrammversionen sowie für Netzwerk-, Datenbank- und sonstige System- bzw. anwendungsnahe Software, sofern dies für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist.
6.3. Der Kunde ist verpflichtet, alle Liefergegenstände der DSM unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) durch einen fachkundigen Mitarbeiter untersuchen zu lassen und erkannte Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen.
6.4. Bei von der DSM gelieferter Software testet der Kunde gründlich jedes Modul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Software und sonstige Liefergegenstände, die der Kunde unentgeltlich als Beigabe, im Rahmen der Gewährleistung oder eines Pflegevertrages bekommt.
6.5. Der Kunde hat Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen, zumindest aber einmal täglich, in maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.
6.6. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Arbeitsumgebung der Software sicherzustellen.

7. Gewährleistung, Mängelhaftung

7.1. DSM gewährleistet für einen Zeitraum von 24 Monaten, beginnend mit der Lieferung an den Kunden, dass die Produkte bezüglich Material und Verarbeitung fehlerfrei sind. Verschleißteile (bspw. Batterien, Akkumulatoren) unterliegen in der Regel einer kürzeren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Üblicher Verschleiß stellt keinen Mangel im Rechtssinne dar.
7.2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde muss die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und DSM erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftliche anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
7.3. Soweit ein Mangel vorliegt, ist DSM nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Wegen eines Mangels sind mindestens zwei Nachbesserungen hinzunehmen.
7.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung oder Rückgängigmachung des Vertrages bzw. Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser Bedingungen verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
7.5. DSM gibt keine Garantien im Rechtssinne ab. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

8. Haftungsbeschränkung

8.1. Die DSM leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubte Handlung) nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung bei Vorsatz ist unbeschränkt.
b) Bei grober Fahrlässigkeit haftet die DSM in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens.
c) In anderen Fällen haftet die DSM nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, bei Mängelansprüchen und bei Verzug, und zwar auf Ersatz des typischen und vorhersehbaren Schadens.
Die Haftung ist diesbezüglich begrenzt auf 100.000 € pro Schadensfall und auf 500.000 € für sämtliche Schadensfälle aus diesem Vertragsverhältnis.
8.2. Bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten nur die gesetzlichen Regelungen.
8.3. Der DSM bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik. Bei Datenverlusten haftet die DSM nur für den Schaden, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre.

9. Ausfuhr

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Ausfuhr bestimmter Waren gesetzlichen Beschränkungen unterliegt. Diese hat der Kunde selbst zu beachten.

10. Rechtswahl

Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11. Erfüllungsort, Gerichtsstand

11.1. Erfüllungsort ist München.
11.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München.


                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    


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